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Re: Glücksspielstaatsvertrag
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[ QUOTE ] [ QUOTE ] Wer von zu Hause auf ausländischen Seiten surft begeht die Tat somit nach h.M nicht in Deutschland. [/ QUOTE ] Falsch. Der Teilnehmer sitzt am PC in Deutschland und deshalb ist Deutschland der Tatort. Das ist die herrschende Meinung, die von Gerichten und Staatsanwaltschaften vertreten wird. [/ QUOTE ] Eben nicht. Wer auf Seiten surft dessen Server sich im Ausland befinden begeht die Tat nicht in Deutschland. Nach teleologischer Auslegung des § 9 können sog. Distanzdelikte,bei denen es sich nich um abstrakte Gefährdungsdelikte handelt, nicht dem Ubiquitätsprinzip unterliegen, da dies dann zu einer unangemessenen Ausdehnung des deutschen Strafrechts führt. Glücksspiel ist ein Tätigkeitsdelikt. [/ QUOTE ] Dennoch ist es so, dass der deutsche Staat sein Gesetz anders verstanden haben will und dem wohl bisher auch die Gerichte folgen. Insofern hat Thales wohl recht. |
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Re: Glücksspielstaatsvertrag
Yo,deswegen reissen die Verfahren gegen die Onlinegamer ja gar nicht mehr ab...
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Re: Glücksspielstaatsvertrag
Da scheint es wohl momentan nicht wirklich das politische Interesse zu geben, dem eigenen Standpunkt Nachdruck zu verschaffen (im Gegensatz zu bspw. bwin).
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Re: Glücksspielstaatsvertrag
@ OpaaufPoka
Normalerweise lasse ich nicht den Besserwisser gern raushängen, aber in der juristischen Praxis ist die Rechtsprechung von ausschlaggebender Bedeutung. Deine Auslegung oder die Idee von teleologischen Reduktion sind juristisch sicherlich vertretbar, aber nur eine von mehreren Deutungen. Und es ist ein gefährlicher Irrtum (deswegen meine Schärfe) anzunehmen, dass jede noch so gut begründete Auslegung in der Praxis anerkannt wird. Ich kann es drastischer formulieren: Wenn es eine Rechtsprechung gibt, sind praktisch alle anderen Meinungen erledigt. Für den Praktiker ist nicht die Ansicht eines Gelehrten oder eines Anwaltes interessant, sondern ALLEIN die der Gerichte (Es sei denn man will es grundsätzlich klären, aber dann auch dann muss man die herrschende Meinung kennen. Nur von diesem Punkt aus kann man Erfolg haben.) Du kannst ja gern mal nach Ansbach fahren und dem Richter und Staatanwaltschaft in dem von mir geschilderten Fall Deine Meinung mitteilen. Sicherlich werden sie das Verfahren sofort einstellen. |
#35
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Re: Glücksspielstaatsvertrag
"Es gibt allerdings ein Urteil, in welchem deutsches Recht im Bezug auf eine australische Internet-Seite zur Anwendung gebracht wurde. Dieses Urteil wird aber von den meisten Juristen als falsch angesehen. D.h. die herrschende Meinung wäre wohl"
Dann ist das vielleicht die herrschende Lehre und die ganze Problematik ist in der Fachwelt umstritten. Das ist aber erst einmal für den Rechtsanwender völlig belanglos, wenn der BGH eine Rechtsfrage entschieden hat (ich vermute hier geht es um das Urteil vom 12.12.2000, Az.: 1 StR 284/00). Entweder ändert der BGH seine Rechtsprechung oder der Gesetzgeber greift ein, am tatsächlichen Rechtszustand ändert sich nichts. Es daher gefährlich zu argumentieren, dass die Mehrheit das Juristen das Urteil ablehnt. Das mag sein, aber diese "Ablehnung" hat keinerlei rechtlichen Charakter, das Urteil schon. |
#36
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Re: Glücksspielstaatsvertrag
Ich habe gerade die Gründe genannt warum es noch keine Verfahrenswellen gegen Onlinezocker gibt.
Denkst du der Staat lässt sich das Milliardengeschäft Poker einfach so durch die Lappen gehen? |
#37
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Re: Glücksspielstaatsvertrag
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Das ist aber erst einmal für den Rechtsanwender völlig belanglos, wenn der BGH eine Rechtsfrage entschieden hat (ich vermute hier geht es um das Urteil vom 12.12.2000, Az.: 1 StR 284/00). Entweder ändert der BGH seine Rechtsprechung oder der Gesetzgeber greift ein, am tatsächlichen Rechtszustand ändert sich nichts. [/ QUOTE ] Der BGH hat in dem Ausschwitz-Lüge-Urteil ausdrücklich offengelassen, wie die Frage des Erfolgsortes bei abstrakten Gefährdungsdelikten (z.B. 284 StGB) zu beurteilen ist, wenn sich die Gefahr bereits realisiert hat. Daher gibt es nach wie vor einen Meinungsstreit darüber, der sich im wesentlichen auf drei Ansichten eingrenzen lässt: 1) Bei abstrakten Gefährdungsdelikten gibt es keinen Erfolgsort sondern nur einen Handlungsort (KG Berlin NJW 1999, 3500,3502; Cornils, JZ 1999, 394, 395f.; Schönke/Schröder, StGB, § 9 Rn 6) 2) abstrakter Gefährdungsort ist auch als Erfolgsort, je nach Ansicht unter Heranziehung weiterer obj. und subj. Kriterien (Beisel/Heinrich, JR 1996, 95, 96; Heinrich, GA 1999, 72, 77ff.; Martin, ZRP 1992, 19, 20; Leupold/Bachmann/Pelz, MMR 2000, 648, 654) 3) neuer Ansatz von Sieber: Tathandlungserfolg als Erfolg abstrakter Gefährdungsdelikte (Sieber, NJW 1999, 2065-2073; Sieber in Hoeren/Sieber, Multimedia-Recht, Teil 19, Rn 409 ff.) |
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Re: Glücksspielstaatsvertrag
284 ist aber kein Gefährdungsdelikt, das Urteil hat hiermit nichts zu tun.
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#39
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Re: Glücksspielstaatsvertrag
[ QUOTE ]
284 ist aber kein Gefährdungsdelikt, das Urteil hat hiermit nichts zu tun. [/ QUOTE ] a.A.: VerwG Münster v. 5.11.2004 (Az: 1 L 1118/04); Schönke-Schröder, § 284, Rn 1; Bubnoff, in LK zum StGB, Vorb. zu § 284, Rn. 6 |
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Re: Glücksspielstaatsvertrag
M.E. ist der kritische Punkt des §285 der Verweis auf den §284 mit seiner "behördlichen Genehmigung". Insbesondere wenn ein Online-Kasino mit behördlicher Genehmigung eines EU Staates operiert und die deutsche Staatsanwaltschaft nicht nach §284 gegen solche Betreiber vorgeht, erscheint mir eine Strafverfolgung von Teilnehmern dieser Kasinos auf recht wackeligen Beinen zu stehen.
Die Angst, einen Präzedenzfall zu schaffen, der über EU-Recht die §§284f. auf breiter Ebene aushebelt könnte ein Grund für den weitgehend nicht vorhandenen Strafverfolgungsdruck sein. Dies ist keine juristische Beratung. |
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