Lies diesen Aufsatz
http://www.affiliateundrecht.de/kritisch...ecksspiele.html
und das nachfolgende BGH Urteil (das für Dich interessante ist unter II 3 b) bb) zu finden - such im Text einfach nach: "Die Beklagte hat durch die als Hyperlink ausgestaltete Angabe der Internetadresse
www.b .com die Werbung der a. I. AG für die von ihr veranstalteten Glücksspiele objektiv unterstützt.")
http://www.gluecksspiel-und-recht.de...-20040401.html
und bilde Dir selbst eine Meinung.