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  #1  
Old 04-17-2007, 10:16 AM
Thales Thales is offline
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Default Re: Glücksspielstaatsvertrag

@ OpaaufPoka

Normalerweise lasse ich nicht den Besserwisser gern raushängen, aber in der juristischen Praxis ist die Rechtsprechung von ausschlaggebender Bedeutung. Deine Auslegung oder die Idee von teleologischen Reduktion sind juristisch sicherlich vertretbar, aber nur eine von mehreren Deutungen. Und es ist ein gefährlicher Irrtum (deswegen meine Schärfe) anzunehmen, dass jede noch so gut begründete Auslegung in der Praxis anerkannt wird.

Ich kann es drastischer formulieren: Wenn es eine Rechtsprechung gibt, sind praktisch alle anderen Meinungen erledigt. Für den Praktiker ist nicht die Ansicht eines Gelehrten oder eines Anwaltes interessant, sondern ALLEIN die der Gerichte (Es sei denn man will es grundsätzlich klären, aber dann auch dann muss man die herrschende Meinung kennen. Nur von diesem Punkt aus kann man Erfolg haben.)

Du kannst ja gern mal nach Ansbach fahren und dem Richter und Staatanwaltschaft in dem von mir geschilderten Fall Deine Meinung mitteilen. Sicherlich werden sie das Verfahren sofort einstellen.
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  #2  
Old 04-17-2007, 10:27 AM
Thales Thales is offline
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Default Re: Glücksspielstaatsvertrag

"Es gibt allerdings ein Urteil, in welchem deutsches Recht im Bezug auf eine australische Internet-Seite zur Anwendung gebracht wurde. Dieses Urteil wird aber von den meisten Juristen als falsch angesehen. D.h. die herrschende Meinung wäre wohl"

Dann ist das vielleicht die herrschende Lehre und die ganze Problematik ist in der Fachwelt umstritten. Das ist aber erst einmal für den Rechtsanwender völlig belanglos, wenn der BGH eine Rechtsfrage entschieden hat (ich vermute hier geht es um das Urteil vom 12.12.2000, Az.: 1 StR 284/00). Entweder ändert der BGH seine Rechtsprechung oder der Gesetzgeber greift ein, am tatsächlichen Rechtszustand ändert sich nichts. Es daher gefährlich zu argumentieren, dass die Mehrheit das Juristen das Urteil ablehnt. Das mag sein, aber diese "Ablehnung" hat keinerlei rechtlichen Charakter, das Urteil schon.
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  #3  
Old 04-17-2007, 11:27 AM
zacman zacman is offline
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Default Re: Glücksspielstaatsvertrag

[ QUOTE ]

Das ist aber erst einmal für den Rechtsanwender völlig belanglos, wenn der BGH eine Rechtsfrage entschieden hat (ich vermute hier geht es um das Urteil vom 12.12.2000, Az.: 1 StR 284/00). Entweder ändert der BGH seine Rechtsprechung oder der Gesetzgeber greift ein, am tatsächlichen Rechtszustand ändert sich nichts.

[/ QUOTE ]

Der BGH hat in dem Ausschwitz-Lüge-Urteil ausdrücklich offengelassen, wie die Frage des Erfolgsortes bei abstrakten Gefährdungsdelikten (z.B. 284 StGB) zu beurteilen ist, wenn sich die Gefahr bereits realisiert hat.

Daher gibt es nach wie vor einen Meinungsstreit darüber, der sich im wesentlichen auf drei Ansichten eingrenzen lässt:

1) Bei abstrakten Gefährdungsdelikten gibt es keinen Erfolgsort sondern nur einen Handlungsort (KG Berlin NJW 1999, 3500,3502; Cornils, JZ 1999, 394, 395f.; Schönke/Schröder, StGB, § 9 Rn 6)

2) abstrakter Gefährdungsort ist auch als Erfolgsort, je nach Ansicht unter Heranziehung weiterer obj. und subj. Kriterien (Beisel/Heinrich, JR 1996, 95, 96; Heinrich, GA 1999, 72, 77ff.; Martin, ZRP 1992, 19, 20; Leupold/Bachmann/Pelz, MMR 2000, 648, 654)

3) neuer Ansatz von Sieber: Tathandlungserfolg als Erfolg abstrakter Gefährdungsdelikte (Sieber, NJW 1999, 2065-2073; Sieber in Hoeren/Sieber, Multimedia-Recht, Teil 19, Rn 409 ff.)
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  #4  
Old 04-17-2007, 11:47 AM
OpaaufPoka OpaaufPoka is offline
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Default Re: Glücksspielstaatsvertrag

284 ist aber kein Gefährdungsdelikt, das Urteil hat hiermit nichts zu tun.
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  #5  
Old 04-17-2007, 11:49 AM
zacman zacman is offline
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Default Re: Glücksspielstaatsvertrag

[ QUOTE ]
284 ist aber kein Gefährdungsdelikt, das Urteil hat hiermit nichts zu tun.

[/ QUOTE ]

a.A.: VerwG Münster v. 5.11.2004 (Az: 1 L 1118/04); Schönke-Schröder, § 284, Rn 1; Bubnoff, in LK zum StGB, Vorb. zu § 284, Rn. 6
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  #6  
Old 04-17-2007, 02:43 PM
Triggerle Triggerle is offline
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Default Re: Glücksspielstaatsvertrag

M.E. ist der kritische Punkt des §285 der Verweis auf den §284 mit seiner "behördlichen Genehmigung". Insbesondere wenn ein Online-Kasino mit behördlicher Genehmigung eines EU Staates operiert und die deutsche Staatsanwaltschaft nicht nach §284 gegen solche Betreiber vorgeht, erscheint mir eine Strafverfolgung von Teilnehmern dieser Kasinos auf recht wackeligen Beinen zu stehen.

Die Angst, einen Präzedenzfall zu schaffen, der über EU-Recht die §§284f. auf breiter Ebene aushebelt könnte ein Grund für den weitgehend nicht vorhandenen Strafverfolgungsdruck sein.

Dies ist keine juristische Beratung.
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  #7  
Old 04-17-2007, 04:32 PM
Thales Thales is offline
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Default Re: Glücksspielstaatsvertrag

Nur mal zur Information:

OVG Münster, Beschluss vom 14. Mai 2004, AZ: 4 B 2096/03:

(Auszug aus der Begründung)

Veranstaltungsorte eines Glückspiels nach §§ 284 Abs. 1, 9 Abs. 1 StGB sind danach namentlich all jene Orte, an denen der Täter dem Publikum die Möglichkeit einer Beteiligung an dem Glücksspiel verschafft. So ist anerkannt, dass etwa ein ausländischer Glückspielveranstalter, der Wettscheine nach Deutschland versendet und Wetten von dort auf dem Postwege, per Telefax oder telefonisch entgegennimmt, auch in Deutschland ein Glückspiel i.S.d. genannten Vorschriften veranstaltet. Vgl. namentlich BGH, Urteil vom 14. März 2002 – I ZR 279/99 -, NJW 2002, 2175.

Entsprechendes gilt nach der Rechtssprechung des Senats, wenn der Veranstalter auf einer Internetseite die Möglichkeit eröffnet, sich am Glückspiel zu beteiligen, und sich mit diesem Angebot jedenfalls auch an das Publikum des jeweiligen Tatortes wenden will. Vgl. Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2003 – 4 B 1987/03 -.
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  #8  
Old 04-17-2007, 05:27 PM
zacman zacman is offline
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Default Re: Glücksspielstaatsvertrag

[ QUOTE ]
M.E. ist der kritische Punkt des §285 der Verweis auf den §284 mit seiner "behördlichen Genehmigung". Insbesondere wenn ein Online-Kasino mit behördlicher Genehmigung eines EU Staates operiert und die deutsche Staatsanwaltschaft nicht nach §284 gegen solche Betreiber vorgeht, erscheint mir eine Strafverfolgung von Teilnehmern dieser Kasinos auf recht wackeligen Beinen zu stehen.


[/ QUOTE ]

Das Problem mit 46 bzw. 49 EG ist, dass der EuGH für eine Rechtfertigung eines Eingriffs es genügen lässt, wenn ein Allgemeininteresse besteht. "Allgemeininteresse" ist dabei im wesentlichen die klassische Verhältnismäßigkeitsprüfung des BVerfG.

Zum Allgemeininteresse bzgl. 284 StGB gibt es auch eine BGH Entscheidung (BGH NJW 2004, 2158 ff. - "Schöner Wetten"):

(Bitte auch mein Edit unten beachten)

"Die a. I. AG bietet im Internet Glücksspiele im Sinne des § 284 StGB an (zu den angebotenen Sportwetten vgl. auch BGH NStZ 2003, 372, 373; BayObLG NJW 2004, 1057; Janz, NJW 2003, 1694, 1696; Beckemper, NStZ 2004, 39 f.). Sie tut dies auch gegenüber Wettinteressenten im Inland, ohne die dafür notwendige Erlaubnis einer inländischen Behörde zu besitzen. Eine solche Erlaubnis ist nicht mit Rücksicht darauf entbehrlich, daß der a. I. AG in Österreich eine Erlaubnis zur Veranstaltung von Glücksspielen erteilt worden ist (vgl. BGH GRUR 2002, 636, 637 - Sportwetten; OVG Münster NVwZ-RR 2003, 351, 352; Stögmüller, K&R 2002, 27, 30; Fritzemeyer/ Rinderle, CR 2003, 599, 600; Wohlers, JZ 2003, 860, 861). Die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den elektronischen Geschäftsverkehr vom 8. Juni 2000 (ABl. Nr. L 178 vom 17.7.2000 S. 1), die in ihrem Art. 3 das Herkunftslandprinzip vorschreibt, ist auf Glücksspiele nicht anwendbar (Erwgrd 16, Art. 1 Abs. 5 lit. d dritter Spiegelstrich; a.A. Buschle, ELR 2003, 467, 472).

Die Vorschrift des § 284 StGB verstößt als solche nicht gegen die durch Art. 46 und 49 EG gewährleisteten Grundfreiheiten der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit. Diese Grundfreiheiten können allerdings durch Rechtsvorschriften, die Glücksspielveranstaltungen beschränken, verletzt werden (vgl. EuGH, Urt. v. 6.11.2003 - Rs. C-243/01, NJW 2004, 139 f. Tz. 44 ff. - Gambelli). Die Strafvorschrift des § 284 StGB verbietet jedoch lediglich das Veranstalten eines Glücksspiels ohne behördliche Erlaubnis und ist insoweit durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt (vgl. BVerwG NJW 2001, 2648 f.; vgl. weiter Dietlein/Hecker, WRP 2003, 1175, 1179 m.w.N.). Sie trifft selbst keine Entscheidung darüber, ob und inwieweit Glücksspiele abweichend von ihrer grundsätzlichen Unerlaubtheit zugelassen werden können oder nicht (vgl. BVerwG NJW 2001, 2648, 2649), und verstößt als solche schon deshalb nicht gegen die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit (a.A. Hoeller/Bodemann, NJW 2004, 122, 125). Nach europäischem Gemeinschaftsrecht steht es im Ermessen der Mitgliedstaaten, Glücksspiele auch vollständig zu verbieten (vgl. EuGH, Urt. v. 21.10.1999 - Rs. C-67/98, Slg. 1999, I-7289 = WRP 1999, 1272, 1274 f. Tz. 32 f. - Zenatti; EuGH NJW 2004, 139, 140 Tz. 63 - Gambelli). Selbst wenn die landesrechtlichen Vorschriften über die Erteilung einer behördlichen Erlaubnis zur Veranstaltung von Glücksspielen nicht mit Art. 46 und 49 EG vereinbar sein sollten (vgl. dazu auch BVerwG NJW 2001, 2648, 2650; BayOblG NJW 2004, 1057, 1058), wäre deshalb die Veranstaltung von Glücksspielen im Internet für inländische Teilnehmer nicht erlaubnisfrei zulässig (vgl. BGH GRUR 2002, 636, 637 - Sportwetten; a.A. - in einem Eilverfahren - VGH Kassel GewArch 2004, 153). Letztlich kommt es aber für die Entscheidung des vorliegenden Falles auf diese Fragen nicht an, weil der Unterlassungsantrag zumindest aus den nachstehend erörterten Gründen unbegründet ist (...)"

---
EDIT:
Im übrigen finde ich diese juristischen Diskussion über den Ist-Zustand wenig zielführend. Vielmehr ist es eine rechtspolitische Aufgabe, die der Gesetzgeber zu lösen hat. Die Debatte läuft aber eher in die Richtung "Die Politiker machen irgendeinen Mist, bitte lieber EuGH rette uns!". Das wird so kaum Erfolg haben. Die ganzen deutschen Affiliates sollten da mal selbst das Heft in die Hand nehmen und beispielsweise Gutachten über den Glücksspielcharakter von Poker anfertigen lassen und diese dann Medienwirksam verbreiten. Das würde sicher schon einiges nutzen. Die "Gegenseite" (wie der Verband Glücksspielsucht oder auch verdi) machen ja für ihre Position auch kräftig Werbung. Nur ohne Gegenposition wird sich da an der öffentlichen Meinung und Berichterstattung nichts ändern.

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  #9  
Old 04-18-2007, 08:56 AM
OpaaufPoka OpaaufPoka is offline
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Default Re: Glücksspielstaatsvertrag

[ QUOTE ]
[ QUOTE ]
284 ist aber kein Gefährdungsdelikt, das Urteil hat hiermit nichts zu tun.

[/ QUOTE ]

a.A.: VerwG Münster v. 5.11.2004 (Az: 1 L 1118/04); Schönke-Schröder, § 284, Rn 1; Bubnoff, in LK zum StGB, Vorb. zu § 284, Rn. 6

[/ QUOTE ]
lol,kleiner aber feiner Fehler.

Ich rede natürlich die ganze Zeit von 285.

Ich denke das ist doch auch die wichtige Vorschrift für uns,oder?

Also,285=kein abstraktes Gefährdungsdelikt,sondern Tätigkeitsdelikt.

Jegliche deutsche Rechtsprechung aufgrund des analogieverbotes daher irrelevant.
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  #10  
Old 04-18-2007, 09:33 AM
zacman zacman is offline
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Default Re: Glücksspielstaatsvertrag

[ QUOTE ]

Also,285=kein abstraktes Gefährdungsdelikt,sondern Tätigkeitsdelikt.

[/ QUOTE ]

Auch 285 ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt (vgl. Finger ZRP 2006, 159).
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