Re: Glücksspielstaatsvertrag
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nein,Gefährdungsdelikte: strafrechtlich im Unterschied zum Verletzungsdelikt ein Delikt, dessen Verwirklichung nur die bloße Gefährdung des geschützten Rechtsguts voraussetzt.
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Ich verstehe nicht, warum Du hier eine Abgrenzung von Verletzungsdelikten und *konkreten* Gefährdungsdelikten vornimmst, wenn Deiner Meinung nach 285 gar kein Erfolgsdelikt sondern Tätigkeitsdelikt sein soll; und darüber hinaus in der Literatur als *abstraktes* Gefährdungsdelikt eingeordnet wird.
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