Re: Glücksspielstaatsvertrag
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M.E. ist der kritische Punkt des §285 der Verweis auf den §284 mit seiner "behördlichen Genehmigung". Insbesondere wenn ein Online-Kasino mit behördlicher Genehmigung eines EU Staates operiert und die deutsche Staatsanwaltschaft nicht nach §284 gegen solche Betreiber vorgeht, erscheint mir eine Strafverfolgung von Teilnehmern dieser Kasinos auf recht wackeligen Beinen zu stehen.
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Das Problem mit 46 bzw. 49 EG ist, dass der EuGH für eine Rechtfertigung eines Eingriffs es genügen lässt, wenn ein Allgemeininteresse besteht. "Allgemeininteresse" ist dabei im wesentlichen die klassische Verhältnismäßigkeitsprüfung des BVerfG.
Zum Allgemeininteresse bzgl. 284 StGB gibt es auch eine BGH Entscheidung (BGH NJW 2004, 2158 ff. - "Schöner Wetten"):
(Bitte auch mein Edit unten beachten)
"Die a. I. AG bietet im Internet Glücksspiele im Sinne des § 284 StGB an (zu den angebotenen Sportwetten vgl. auch BGH NStZ 2003, 372, 373; BayObLG NJW 2004, 1057; Janz, NJW 2003, 1694, 1696; Beckemper, NStZ 2004, 39 f.). Sie tut dies auch gegenüber Wettinteressenten im Inland, ohne die dafür notwendige Erlaubnis einer inländischen Behörde zu besitzen. Eine solche Erlaubnis ist nicht mit Rücksicht darauf entbehrlich, daß der a. I. AG in Österreich eine Erlaubnis zur Veranstaltung von Glücksspielen erteilt worden ist (vgl. BGH GRUR 2002, 636, 637 - Sportwetten; OVG Münster NVwZ-RR 2003, 351, 352; Stögmüller, K&R 2002, 27, 30; Fritzemeyer/ Rinderle, CR 2003, 599, 600; Wohlers, JZ 2003, 860, 861). Die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den elektronischen Geschäftsverkehr vom 8. Juni 2000 (ABl. Nr. L 178 vom 17.7.2000 S. 1), die in ihrem Art. 3 das Herkunftslandprinzip vorschreibt, ist auf Glücksspiele nicht anwendbar (Erwgrd 16, Art. 1 Abs. 5 lit. d dritter Spiegelstrich; a.A. Buschle, ELR 2003, 467, 472).
Die Vorschrift des § 284 StGB verstößt als solche nicht gegen die durch Art. 46 und 49 EG gewährleisteten Grundfreiheiten der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit. Diese Grundfreiheiten können allerdings durch Rechtsvorschriften, die Glücksspielveranstaltungen beschränken, verletzt werden (vgl. EuGH, Urt. v. 6.11.2003 - Rs. C-243/01, NJW 2004, 139 f. Tz. 44 ff. - Gambelli). Die Strafvorschrift des § 284 StGB verbietet jedoch lediglich das Veranstalten eines Glücksspiels ohne behördliche Erlaubnis und ist insoweit durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt (vgl. BVerwG NJW 2001, 2648 f.; vgl. weiter Dietlein/Hecker, WRP 2003, 1175, 1179 m.w.N.). Sie trifft selbst keine Entscheidung darüber, ob und inwieweit Glücksspiele abweichend von ihrer grundsätzlichen Unerlaubtheit zugelassen werden können oder nicht (vgl. BVerwG NJW 2001, 2648, 2649), und verstößt als solche schon deshalb nicht gegen die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit (a.A. Hoeller/Bodemann, NJW 2004, 122, 125). Nach europäischem Gemeinschaftsrecht steht es im Ermessen der Mitgliedstaaten, Glücksspiele auch vollständig zu verbieten (vgl. EuGH, Urt. v. 21.10.1999 - Rs. C-67/98, Slg. 1999, I-7289 = WRP 1999, 1272, 1274 f. Tz. 32 f. - Zenatti; EuGH NJW 2004, 139, 140 Tz. 63 - Gambelli). Selbst wenn die landesrechtlichen Vorschriften über die Erteilung einer behördlichen Erlaubnis zur Veranstaltung von Glücksspielen nicht mit Art. 46 und 49 EG vereinbar sein sollten (vgl. dazu auch BVerwG NJW 2001, 2648, 2650; BayOblG NJW 2004, 1057, 1058), wäre deshalb die Veranstaltung von Glücksspielen im Internet für inländische Teilnehmer nicht erlaubnisfrei zulässig (vgl. BGH GRUR 2002, 636, 637 - Sportwetten; a.A. - in einem Eilverfahren - VGH Kassel GewArch 2004, 153). Letztlich kommt es aber für die Entscheidung des vorliegenden Falles auf diese Fragen nicht an, weil der Unterlassungsantrag zumindest aus den nachstehend erörterten Gründen unbegründet ist (...)"
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EDIT:
Im übrigen finde ich diese juristischen Diskussion über den Ist-Zustand wenig zielführend. Vielmehr ist es eine rechtspolitische Aufgabe, die der Gesetzgeber zu lösen hat. Die Debatte läuft aber eher in die Richtung "Die Politiker machen irgendeinen Mist, bitte lieber EuGH rette uns!". Das wird so kaum Erfolg haben. Die ganzen deutschen Affiliates sollten da mal selbst das Heft in die Hand nehmen und beispielsweise Gutachten über den Glücksspielcharakter von Poker anfertigen lassen und diese dann Medienwirksam verbreiten. Das würde sicher schon einiges nutzen. Die "Gegenseite" (wie der Verband Glücksspielsucht oder auch verdi) machen ja für ihre Position auch kräftig Werbung. Nur ohne Gegenposition wird sich da an der öffentlichen Meinung und Berichterstattung nichts ändern.
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