Re: Glücksspielstaatsvertrag
Nur mal zur Information:
OVG Münster, Beschluss vom 14. Mai 2004, AZ: 4 B 2096/03:
(Auszug aus der Begründung)
Veranstaltungsorte eines Glückspiels nach §§ 284 Abs. 1, 9 Abs. 1 StGB sind danach namentlich all jene Orte, an denen der Täter dem Publikum die Möglichkeit einer Beteiligung an dem Glücksspiel verschafft. So ist anerkannt, dass etwa ein ausländischer Glückspielveranstalter, der Wettscheine nach Deutschland versendet und Wetten von dort auf dem Postwege, per Telefax oder telefonisch entgegennimmt, auch in Deutschland ein Glückspiel i.S.d. genannten Vorschriften veranstaltet. Vgl. namentlich BGH, Urteil vom 14. März 2002 – I ZR 279/99 -, NJW 2002, 2175.
Entsprechendes gilt nach der Rechtssprechung des Senats, wenn der Veranstalter auf einer Internetseite die Möglichkeit eröffnet, sich am Glückspiel zu beteiligen, und sich mit diesem Angebot jedenfalls auch an das Publikum des jeweiligen Tatortes wenden will. Vgl. Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2003 – 4 B 1987/03 -.
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