Re: Glücksspielstaatsvertrag
M.E. ist der kritische Punkt des §285 der Verweis auf den §284 mit seiner "behördlichen Genehmigung". Insbesondere wenn ein Online-Kasino mit behördlicher Genehmigung eines EU Staates operiert und die deutsche Staatsanwaltschaft nicht nach §284 gegen solche Betreiber vorgeht, erscheint mir eine Strafverfolgung von Teilnehmern dieser Kasinos auf recht wackeligen Beinen zu stehen.
Die Angst, einen Präzedenzfall zu schaffen, der über EU-Recht die §§284f. auf breiter Ebene aushebelt könnte ein Grund für den weitgehend nicht vorhandenen Strafverfolgungsdruck sein.
Dies ist keine juristische Beratung.
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