Re: Glücksspielstaatsvertrag
[ QUOTE ]
Das ist aber erst einmal für den Rechtsanwender völlig belanglos, wenn der BGH eine Rechtsfrage entschieden hat (ich vermute hier geht es um das Urteil vom 12.12.2000, Az.: 1 StR 284/00). Entweder ändert der BGH seine Rechtsprechung oder der Gesetzgeber greift ein, am tatsächlichen Rechtszustand ändert sich nichts.
[/ QUOTE ]
Der BGH hat in dem Ausschwitz-Lüge-Urteil ausdrücklich offengelassen, wie die Frage des Erfolgsortes bei abstrakten Gefährdungsdelikten (z.B. 284 StGB) zu beurteilen ist, wenn sich die Gefahr bereits realisiert hat.
Daher gibt es nach wie vor einen Meinungsstreit darüber, der sich im wesentlichen auf drei Ansichten eingrenzen lässt:
1) Bei abstrakten Gefährdungsdelikten gibt es keinen Erfolgsort sondern nur einen Handlungsort (KG Berlin NJW 1999, 3500,3502; Cornils, JZ 1999, 394, 395f.; Schönke/Schröder, StGB, § 9 Rn 6)
2) abstrakter Gefährdungsort ist auch als Erfolgsort, je nach Ansicht unter Heranziehung weiterer obj. und subj. Kriterien (Beisel/Heinrich, JR 1996, 95, 96; Heinrich, GA 1999, 72, 77ff.; Martin, ZRP 1992, 19, 20; Leupold/Bachmann/Pelz, MMR 2000, 648, 654)
3) neuer Ansatz von Sieber: Tathandlungserfolg als Erfolg abstrakter Gefährdungsdelikte (Sieber, NJW 1999, 2065-2073; Sieber in Hoeren/Sieber, Multimedia-Recht, Teil 19, Rn 409 ff.)
|