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View Full Version : Glücksspielstaatsvertrag


Ampelmann
04-16-2007, 04:06 AM
(Shorter English version below)

Soviel ich weiß, ist Online-Glücksspiel in Deutschland grundsätzlich verboten und wird mit bis zu 6 Monaten Freiheitsentzug bestraft, wird aber zur Zeit nicht verfolgt. Würde der neue Staatsvertrag wie geplant verabschiedet, setzt aber wahrscheinlich ab 2008 tatsächlich Strafverfolgung ein. Ist das soweit richtig?

Falls ja, gibt es Organisationen, die Lobby-Arbeit für das Glücksspiel im Internet betreiben? Kann man diese Organisationen unterstützen? Wie stehen die Pokerseiten dazu? Party, Stars und andere machen ja Werbung in Deutschland und inzwischen kommt ein sicherlich nicht unerheblicher Anteil am Umsatz von hier.

Edited to add:
Gambling online is prohibited in Germany, AFAIK, but not prosecuted. It is planned to start prosecution in 2008. I'm wondering if the Poker sites (or other organisations) are lobbying in favor of online gambling.

guess who
04-16-2007, 04:41 AM
Woher hast du diese Informationen?

Es gibt afaik kein Gesetz, dass Online-Glückspiel in D richtig verbietet. Ist alles Grauzone und Auslegungssache.

Party, Stars, Everest bewerben in DE nur ihre .NET Seiten, welche lediglich Spiel mit PlayMoney ermöglichen. Dass der Schritt zum RealMoney Account natürlich dann nicht weit ist, ist klar.

chriz300
04-16-2007, 05:08 AM
eine Lobby-Seite ist www.pokerspieler.org (http://www.pokerspieler.org)

Wie schon erwähnt ist online-gambling in DE nicht wirklich legal, aber auch nicht illegal

Slaan
04-16-2007, 06:34 AM
Was ihr alle mit dem "nicht illegal" habt, wäre schön wenn ihr das begründen könntet. Die Fakten:
Es ist in Deutschland verboten, bei illegalem Glücksspiel (d.h. Glücksspiel bei einem Anbieter, der keine deutsche, staatliche Lizens hat) teilzunehmen.
Weiterhin gilt in Deutschland das sog. Tatortprinzip, was besagt, das es egal ist wo die Tat ausgeführt wird, solange sich der Täter auf deutschem Staatsgebiet befindet. Wäre z.B. in Timbuktu Betrug nicht verboten und wir würden von Deutschland aus über Ebay jemanden aus Timbuktu betrügen, so machen wir uns trotzdem nach deutschem Recht strafbar.

Dennoch seh ich das eher als ein Kavaliersdelikt, ähnlich wie das brennen von CD´s vor 13 Jahren /images/graemlins/wink.gif

Allerdings stimmt es, das es zur Zeit nicht verfolgt wird. Ich kann mir auch nicht vorstellen, das es nach 2008 verfolgt wird, es würde dann gut 10% Deutschlands im Knast sitzen. Ich schätze eher das sie nach Möglichkeiten suchen werden, die Pokerseiten von Deutschland aus nichtmehr zugänglich zu machen.

pay_off_wizard
04-16-2007, 06:47 AM
[ QUOTE ]

Dennoch seh ich das eher als ein Kavaliersdelikt, ähnlich wie das brennen von CD´s vor 13 Jahren /images/graemlins/wink.gif


[/ QUOTE ]
Wie das Brennen von CDs ist illegal?

Selbst wenn ein Verbot kommt, wird es trotzdem kaum möglich sein, den Zugriff auf pokerrooms zu unterbinden (proxy).
Allerdings können Geldbewegungen extrem erschwert werden (siehe neteller USA) und es wird extremer Druck auf die pokerrooms ausgeübt werden.
Zusätzlich dazu kann ich mir kaum ein profitables Pokern mit 99% onlinepoker (semi)pros vorstellen. Ein Freizeit/Spassspieler wird kaum große Anstrengungen machen weiterhin online zu spielen.

OpaaufPoka
04-16-2007, 06:57 AM
Weiterhin gilt in Deutschland das sog. Tatortprinzip, was besagt, das es egal ist wo die Tat ausgeführt wird, solange sich der Täter auf deutschem Staatsgebiet befindet. Wäre z.B. in Timbuktu Betrug nicht verboten und wir würden von Deutschland aus über Ebay jemanden aus Timbuktu betrügen, so machen wir uns trotzdem nach deutschem Recht strafbar.
----

Mööööp,falsch.

martenJ
04-16-2007, 07:39 AM
gut, dass du erklärst warum dies nicht der fall ist.
hilfreicher post

MATT111
04-16-2007, 08:17 AM
[ QUOTE ]

Es gibt afaik kein Gesetz, dass Online-Glückspiel in D richtig verbietet. Ist alles Grauzone und Auslegungssache.

[/ QUOTE ]

An der Stelle ist das keine Auslegungsfrage. Der deutsche Staat hat Glücksspiel monopolisiert, insofern ist Online-Glücksspiel in Deutschland von privaten Anbietern verboten.
Davon zu trennen ist die Frage, ob deutsches Recht greift, wenn ich auf einer Seite spiele, die ihren Standort in Gibraltar oder sonstwo hat. Konkret gibt es hierzu m. W. keine Urteile. Es gibt allerdings ein Urteil, in welchem deutsches Recht im Bezug auf eine australische Internet-Seite zur Anwendung gebracht wurde. Dieses Urteil wird aber von den meisten Juristen als falsch angesehen. D.h. die herrschende Meinung wäre wohl, dass deutsches Recht beim Online-poker nicht zur Anwendung kommt.

Shandrax
04-16-2007, 08:30 AM
Es steht und fällt wie immer mit der Definition von Glücksspiel.

Ist Backgammon ein Glücksspiel?

guess who
04-16-2007, 08:33 AM
@matt:
Genau das meine ich mit Auslegungssache.

guess who
04-16-2007, 08:35 AM
[ QUOTE ]
Es steht und fällt wie immer mit der Definition von Glücksspiel.

Ist Backgammon ein Glücksspiel?

[/ QUOTE ]

Gute Frage.
In Österreich z.b. gilt Poker als Geschicklichkeitsspiel.
In Deutschland z.b. Skat.

MPB
04-16-2007, 08:39 AM
[ QUOTE ]

Davon zu trennen ist die Frage, ob deutsches Recht greift, wenn ich auf einer Seite spiele, die ihren Standort in Gibraltar oder sonstwo hat. Konkret gibt es hierzu m. W. keine Urteile. Es gibt allerdings ein Urteil, in welchem deutsches Recht im Bezug auf eine australische Internet-Seite zur Anwendung gebracht wurde. Dieses Urteil wird aber von den meisten Juristen als falsch angesehen. D.h. die herrschende Meinung wäre wohl, dass deutsches Recht beim Online-poker nicht zur Anwendung kommt.

[/ QUOTE ]
Der Gesetzgeber hat seien Ansicht dazu aber ja ebenfalls mehrfach deutlich gemacht. Deutsches Recht soll angewendet werden und basta. Ob das rechtlich haltbar ist sei mal dahingestellt und Verstöße werden sicher auch unter anderem wegen solcher Problematik fast grundsätzlich nicht verfolgt oder gegen Everest und Co. vorgegangen, aber zumindest die "Soll"-Rechtslage ist da IMHO eindeutig.

MATT111
04-16-2007, 08:40 AM
[ QUOTE ]
Es steht und fällt wie immer mit der Definition von Glücksspiel.

Ist Backgammon ein Glücksspiel?

[/ QUOTE ]

In D ist Poker Glücksspiel. Backgammon: keine Ahnung.

MPB
04-16-2007, 08:43 AM
[ QUOTE ]

In Österreich z.b. gilt Poker als Geschicklichkeitsspiel.


[/ QUOTE ]
Falsch, obwohl es mal so war.

Und nochmal zum Thema: Ich glaube nicht dass man das Einsetzen der Strafverfolgung befürchten muss, da dies erstmal eine Klärung der Rechtslage vorrausetzen würde. Und der Staatsvetragsenwturf macht ja das eher das Gegenteil, denn er versucht den Status Quo mit seinem wolkig begründeten und dreist aufs Internet ausgedehnten Glücksspielmonopol zu halten.

LouisCyphre
04-16-2007, 08:45 AM
Könnten bitte alle die sich hier zur Rechtslage in Deutschland äussern auch angeben inwiefern sie juristisch qualifiziert sind. Mir scheint hier eine Menge Halbwissen und Mutmassungen verbreitet zu werden.

eigenvalue
04-16-2007, 09:31 AM
Hier ein Link zu einem Dokument eines Rechtsanwalts, der auf Online-Glücksspiel spezialisiert ist.

http://gluecksspiel-und-recht.de/strafbarkeit-mitspielen-bei-online-casinos.html

Und hier eine Stellungnahme zu dem Thema von einem anderen scheinbar mit diesen Dingen vertrautem Rechtsanwalt:
http://www.isa-casinos.de/articles/7344.html

Ich denke, das hilft mehr als diese ständigen Mutmaßungen.

Slaan
04-16-2007, 11:27 AM
[ QUOTE ]
Weiterhin gilt in Deutschland das sog. Tatortprinzip, was besagt, das es egal ist wo die Tat ausgeführt wird, solange sich der Täter auf deutschem Staatsgebiet befindet. Wäre z.B. in Timbuktu Betrug nicht verboten und wir würden von Deutschland aus über Ebay jemanden aus Timbuktu betrügen, so machen wir uns trotzdem nach deutschem Recht strafbar.
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Mööööp,falsch.

[/ QUOTE ]

Ach, und wo genau das ist falsch?

Shandrax
04-16-2007, 12:07 PM
[ QUOTE ]
[ QUOTE ]
Es steht und fällt wie immer mit der Definition von Glücksspiel.

Ist Backgammon ein Glücksspiel?

[/ QUOTE ]

In D ist Poker Glücksspiel. Backgammon: keine Ahnung.

[/ QUOTE ]

Poker galt in den USA früher auch als Glücksspiel. Die Frage ist nach welchen Kriterien man es in Deutschland eingestuft hat und ob man hier per Gutachten eine Änderung der Bewertung erreichen kann.

Während Sklansky der Meinung ist, man könne Poker als Geschicklichkeitsspiel bezeichnen, weil man in Poker absichtlich möglichst schnell verlieren kann(!), bin ich mir bei diesem Argument nicht so sicher. Wenn ich mir z.B. anschaue wie Phil Ivey in diversen Turnieren jedesmal mit der schlechteren Hand auf dem River rausluckt, dann könnte man auch das Gegenteil vertreten /images/graemlins/wink.gif

Anyways, jeder Richter der meint es sei ein Glücksspiel, der ist gerne zu einer kleinen Runde eingeladen. Nach seiner Auffassung müsste er ja eine Erwartung von +/-0 haben.

Mal unter uns, ich gehe davon aus, dass Internetpoker in naher Zukunft verboten wird. Objektive Argumente sind völlig egal. Es geht um Steuereinnahmen und ausserdem muss man ohnehin den Amis alles nachmachen....

P.S.: Es würde mich mal interessieren in wieweit die Börse unter verbotenes Glücksspiel fällt. Was da abläuft sind Wetten auf ungewisse künftige Ereignisse, genau wie auf der Rennbahn.

Slaan
04-16-2007, 12:53 PM
Wegen Börse vs Glücksspiel:

Gibt n Urteil vom 20.4.1999 vom BFH (BStBl II 1999, 466):

"... Es wird darauf hingewiesen, dass zwischen den... Termingeschäften und den reinen Glücksspielen grundlegende Unterschiede bestünden. Reine Glücksspiele um Geld fänden außerhalb des Wirtschaftskreislaufs im gesellschaftlichen Bereich statt und schüfen sich ihre Risiken gleichsam selbst. Ihre Ergebnisse hingen meist vom Zufall ab. Sie erforderten regelmäßig weder eine nennenswerte geistige Tätigkeit, noch würden sie nach den anerkannten Prinzipien einer (professionellen) Vermögensanlage überwacht. Sie dienten dem Zeitvertreib, der zerstreuung und dem "Nervenkitzel" des Spielers. Demgegenüber nehme sich der Terminspekulant der Risiken an, die im Wirtschaftskreis vorgegeben seien. Bei der seriösen, auf Kenntnissen beruhenden Terminspekulation handle es sich um eine geistige Tätigkeit, welche aus den Erfahrung der Vergangenheit und aus der Beobachtung der gegenwärtigen Ereignisse die künftige Entwicklung prognostiziere, um durch entsprechende geschäftliche Handlungen wirtschaftliche Vorteile zu erzielen..."

Ich finde das in dem Part auch recht offensichtlich wird, das Poker kein >>reines<< Glücksspiel ist und fast näher an den Termingeschäften liegt als am Glücksspiel. Mich würde auch interessieren, ob man mit einem Gutachten was erreichen könnte.

MfG

Thales
04-16-2007, 02:32 PM
Jede juristischer Aufsatz und Rechtsprechung, die älter als ein Jahr ist, ist mittlerweile nutzlos und irreführend. Solange der Anbieter eine Lizenz aus einem EU-Mitgliedsstaat hat, liegt kein unerlaubtes Glücksspiel vor, da eine Lizenz vorhanden ist und es grundsätzlich egal ist, ob es eine deutsche oder europäische ist. Aus diesen europarechtlichen Überlegungen hat z.B. das OLG München vor ein paar Monaten seine gegenteilige Rechtsprechung aufgegeben. Im Lichte der neuen EuGH-Urteile wird auch der geplante Staatsvertrag so nicht durchkommen.

Das hat sich aber noch nicht in den letzten Winkel der Republik herumgesprochen und vielen Ländern fällt es sehr schwer diese Entwicklung zu akzeptieren, aber die europarechtliche Lösung wird so oder so kommen. In einem einheitlichen Europa kann man niemanden erklären, warum die Briten wetten (und dies schon seit Jahrhunderten tun ohne nunmehr als Volk von Süchtigen dahinzuvegitieren) dürfen, jeder Deutsche aber bei derselben Tätigkeit ein krankhafter Spieler sein sollen.

OpaaufPoka
04-16-2007, 07:03 PM
Sorry,dachte ich hätte meinen Beitrag noch editiert.

Richtig ist obiger Aufsatz.

Das Territorialprinzip besagt ganz klar das nur Taten strafbar sind,die innerhalb Deutschland begangen werden,es sei denn die Tat ist auch am Auslandstatort strafbar.

Wer von zu Hause auf ausländischen Seiten surft begeht die Tat somit nach h.M nicht in Deutschland.

Thales
04-17-2007, 02:57 AM
[ QUOTE ]

Wer von zu Hause auf ausländischen Seiten surft begeht die Tat somit nach h.M nicht in Deutschland.

[/ QUOTE ]

Falsch. Der Teilnehmer sitzt am PC in Deutschland und deshalb ist Deutschland der Tatort. Das ist die herrschende Meinung, die von Gerichten und Staatsanwaltschaften vertreten wird.

In Roulette-Kreisen hat ein Fall für Aufsehen gesorgt, in dem eine Spielerin, die in karibischen Online-Casinos gespielt hat, wegen Teilnahme am unerlaubten Glücksspiel vor einem Schöfffengericht angeklagt worden ist.

Shandrax
04-17-2007, 03:57 AM
Für mich gibt es ein paar Kernfragen:

A. Warum macht man eigentlich keine Lobbyarbeit und schafft §245 StGB ab?

So teuer sind Politiker auch nicht und die Gamblingindustrie hat bekanntlich genügend in der Portokasse.

B. Was ist der Unterschied zwischen erlaubtem und unerlaubtem Glücksspiel?

Zum einen sicherlich die Besteuerung und zum anderen die Sicherheit für den Spieler in staatlichen Casinos nicht betrogen zu werden. Letzteres stammt aus einer Zeit in der man im Hinterzimmer mit gezinkten Karten beschissen wurde. Ist das überhaupt noch zeitgemäss?

C. Hat Stefan Raab eigentlich eine Lizenz für seine Pokernight?

DevilJacks
04-17-2007, 04:09 AM
Hallo Shandrax,

zu A: Das ist zwar wünschenswert, aber welche Anbieter sollen das machen? Effiziente Lobbyarbeit kann am besten klappen wenn Arbeitsplätze in D damit zusammenhängen. Da weder Party noch Pokerstars Arbeitsplätze in D schaffen wird dieser Punkt schwierig.
Es gibt aber im I-net einige unabhängige Pokerverbände die versuchen soetwas auf die Beine zu stellen.

zuB: Erlaubtes Glückspiel: In staatlich lizensierten Casinos.

Unerlaubtes Glückspiel: Im Prinzip alles andere was mit Geld zusammenhängt nach §285 StGB. Problembereich ist hierbei Onlinepoker (siehe auch andere Threads dazu).

Du kannst auch nach §284 also z.B. nicht ohne Lizenz ein Geschäft aufmachen und MTT oder Cashgames anbieten .

zu C: Hab zwar keine einzige Pokernight gesehen, aber ich glaube da wurde nur um Sachpreise und nicht um Echtgeld gespielt, oder?

luck=skill
04-17-2007, 04:19 AM
[ QUOTE ]
zu C: Hab zwar keine einzige Pokernight gesehen, aber ich glaube da wurde nur um Sachpreise und nicht um Echtgeld gespielt, oder?

[/ QUOTE ]

Nein da gings schon um Echtgeld Sachpreise gab es denke ich überhaupt nicht

Ampelmann
04-17-2007, 05:58 AM
[ QUOTE ]
zu C: Hab zwar keine einzige Pokernight gesehen, aber ich glaube da wurde nur um Sachpreise und nicht um Echtgeld gespielt, oder?

[/ QUOTE ]
Es wurde "echtes" Geld ausgeschüttet. Allerdings mussten die Spieler ja keinen Einsatz bringen, die Preise waren gesponsert. Wer wird Millionär darf ja auch Geld ausschütten (und ebenso andere Spiele im Fernsehen mit erheblich höherem Glücksanteil wie "Deal or no Deal").

pay_off_wizard
04-17-2007, 06:21 AM
[ QUOTE ]
Wer wird Millionär darf ja auch Geld ausschütten (und ebenso andere Spiele im Fernsehen mit erheblich höherem Glücksanteil wie "Deal or no Deal").

[/ QUOTE ]
WWM ist glaube per Definition erstmal kein Glücksspiel. Das man daran manchmal zweifelt, liegt an der Fragenauswahl der letzten Jahre.
"Deal or no Deal" wird imho von einer staatlichen Lotterie veranstaltet und ist somit per se legal.

OpaaufPoka
04-17-2007, 08:34 AM
[ QUOTE ]
[ QUOTE ]

Wer von zu Hause auf ausländischen Seiten surft begeht die Tat somit nach h.M nicht in Deutschland.

[/ QUOTE ]

Falsch. Der Teilnehmer sitzt am PC in Deutschland und deshalb ist Deutschland der Tatort. Das ist die herrschende Meinung, die von Gerichten und Staatsanwaltschaften vertreten wird.



[/ QUOTE ]
Eben nicht.

Wer auf Seiten surft dessen Server sich im Ausland befinden begeht die Tat nicht in Deutschland.

Nach teleologischer Auslegung des § 9 können sog. Distanzdelikte,bei denen es sich nich um abstrakte Gefährdungsdelikte handelt, nicht dem Ubiquitätsprinzip unterliegen, da dies dann zu einer unangemessenen Ausdehnung des deutschen Strafrechts führt.

Glücksspiel ist ein Tätigkeitsdelikt.

wise
04-17-2007, 08:43 AM
Darf ich dann als deutscher Neonazi unter meinem Namen rechtsradikale Propaganda auf ausländischen Servern verbreiten? Nein!

OpaaufPoka
04-17-2007, 08:55 AM
[ QUOTE ]
Darf ich dann als deutscher Neonazi unter meinem Namen rechtsradikale Propaganda auf ausländischen Servern verbreiten? Nein!

[/ QUOTE ]
Das wiederum ist ein Gefährdungsdelikt mit Inlandsbezug.

MATT111
04-17-2007, 08:56 AM
[ QUOTE ]
[ QUOTE ]
[ QUOTE ]

Wer von zu Hause auf ausländischen Seiten surft begeht die Tat somit nach h.M nicht in Deutschland.

[/ QUOTE ]

Falsch. Der Teilnehmer sitzt am PC in Deutschland und deshalb ist Deutschland der Tatort. Das ist die herrschende Meinung, die von Gerichten und Staatsanwaltschaften vertreten wird.



[/ QUOTE ]
Eben nicht.

Wer auf Seiten surft dessen Server sich im Ausland befinden begeht die Tat nicht in Deutschland.

Nach teleologischer Auslegung des § 9 können sog. Distanzdelikte,bei denen es sich nich um abstrakte Gefährdungsdelikte handelt, nicht dem Ubiquitätsprinzip unterliegen, da dies dann zu einer unangemessenen Ausdehnung des deutschen Strafrechts führt.

Glücksspiel ist ein Tätigkeitsdelikt.

[/ QUOTE ]

Dennoch ist es so, dass der deutsche Staat sein Gesetz anders verstanden haben will und dem wohl bisher auch die Gerichte folgen. Insofern hat Thales wohl recht.

OpaaufPoka
04-17-2007, 09:15 AM
Yo,deswegen reissen die Verfahren gegen die Onlinegamer ja gar nicht mehr ab...

MATT111
04-17-2007, 09:58 AM
Da scheint es wohl momentan nicht wirklich das politische Interesse zu geben, dem eigenen Standpunkt Nachdruck zu verschaffen (im Gegensatz zu bspw. bwin).

Thales
04-17-2007, 10:16 AM
@ OpaaufPoka

Normalerweise lasse ich nicht den Besserwisser gern raushängen, aber in der juristischen Praxis ist die Rechtsprechung von ausschlaggebender Bedeutung. Deine Auslegung oder die Idee von teleologischen Reduktion sind juristisch sicherlich vertretbar, aber nur eine von mehreren Deutungen. Und es ist ein gefährlicher Irrtum (deswegen meine Schärfe) anzunehmen, dass jede noch so gut begründete Auslegung in der Praxis anerkannt wird.

Ich kann es drastischer formulieren: Wenn es eine Rechtsprechung gibt, sind praktisch alle anderen Meinungen erledigt. Für den Praktiker ist nicht die Ansicht eines Gelehrten oder eines Anwaltes interessant, sondern ALLEIN die der Gerichte (Es sei denn man will es grundsätzlich klären, aber dann auch dann muss man die herrschende Meinung kennen. Nur von diesem Punkt aus kann man Erfolg haben.)

Du kannst ja gern mal nach Ansbach fahren und dem Richter und Staatanwaltschaft in dem von mir geschilderten Fall Deine Meinung mitteilen. Sicherlich werden sie das Verfahren sofort einstellen.

Thales
04-17-2007, 10:27 AM
"Es gibt allerdings ein Urteil, in welchem deutsches Recht im Bezug auf eine australische Internet-Seite zur Anwendung gebracht wurde. Dieses Urteil wird aber von den meisten Juristen als falsch angesehen. D.h. die herrschende Meinung wäre wohl"

Dann ist das vielleicht die herrschende Lehre und die ganze Problematik ist in der Fachwelt umstritten. Das ist aber erst einmal für den Rechtsanwender völlig belanglos, wenn der BGH eine Rechtsfrage entschieden hat (ich vermute hier geht es um das Urteil vom 12.12.2000, Az.: 1 StR 284/00). Entweder ändert der BGH seine Rechtsprechung oder der Gesetzgeber greift ein, am tatsächlichen Rechtszustand ändert sich nichts. Es daher gefährlich zu argumentieren, dass die Mehrheit das Juristen das Urteil ablehnt. Das mag sein, aber diese "Ablehnung" hat keinerlei rechtlichen Charakter, das Urteil schon.

OpaaufPoka
04-17-2007, 10:57 AM
Ich habe gerade die Gründe genannt warum es noch keine Verfahrenswellen gegen Onlinezocker gibt.

Denkst du der Staat lässt sich das Milliardengeschäft Poker einfach so durch die Lappen gehen?

zacman
04-17-2007, 11:27 AM
[ QUOTE ]

Das ist aber erst einmal für den Rechtsanwender völlig belanglos, wenn der BGH eine Rechtsfrage entschieden hat (ich vermute hier geht es um das Urteil vom 12.12.2000, Az.: 1 StR 284/00). Entweder ändert der BGH seine Rechtsprechung oder der Gesetzgeber greift ein, am tatsächlichen Rechtszustand ändert sich nichts.

[/ QUOTE ]

Der BGH hat in dem Ausschwitz-Lüge-Urteil ausdrücklich offengelassen, wie die Frage des Erfolgsortes bei abstrakten Gefährdungsdelikten (z.B. 284 StGB) zu beurteilen ist, wenn sich die Gefahr bereits realisiert hat.

Daher gibt es nach wie vor einen Meinungsstreit darüber, der sich im wesentlichen auf drei Ansichten eingrenzen lässt:

1) Bei abstrakten Gefährdungsdelikten gibt es keinen Erfolgsort sondern nur einen Handlungsort (KG Berlin NJW 1999, 3500,3502; Cornils, JZ 1999, 394, 395f.; Schönke/Schröder, StGB, § 9 Rn 6)

2) abstrakter Gefährdungsort ist auch als Erfolgsort, je nach Ansicht unter Heranziehung weiterer obj. und subj. Kriterien (Beisel/Heinrich, JR 1996, 95, 96; Heinrich, GA 1999, 72, 77ff.; Martin, ZRP 1992, 19, 20; Leupold/Bachmann/Pelz, MMR 2000, 648, 654)

3) neuer Ansatz von Sieber: Tathandlungserfolg als Erfolg abstrakter Gefährdungsdelikte (Sieber, NJW 1999, 2065-2073; Sieber in Hoeren/Sieber, Multimedia-Recht, Teil 19, Rn 409 ff.)

OpaaufPoka
04-17-2007, 11:47 AM
284 ist aber kein Gefährdungsdelikt, das Urteil hat hiermit nichts zu tun.

zacman
04-17-2007, 11:49 AM
[ QUOTE ]
284 ist aber kein Gefährdungsdelikt, das Urteil hat hiermit nichts zu tun.

[/ QUOTE ]

a.A.: VerwG Münster v. 5.11.2004 (Az: 1 L 1118/04); Schönke-Schröder, § 284, Rn 1; Bubnoff, in LK zum StGB, Vorb. zu § 284, Rn. 6

Triggerle
04-17-2007, 02:43 PM
M.E. ist der kritische Punkt des §285 der Verweis auf den §284 mit seiner "behördlichen Genehmigung". Insbesondere wenn ein Online-Kasino mit behördlicher Genehmigung eines EU Staates operiert und die deutsche Staatsanwaltschaft nicht nach §284 gegen solche Betreiber vorgeht, erscheint mir eine Strafverfolgung von Teilnehmern dieser Kasinos auf recht wackeligen Beinen zu stehen.

Die Angst, einen Präzedenzfall zu schaffen, der über EU-Recht die §§284f. auf breiter Ebene aushebelt könnte ein Grund für den weitgehend nicht vorhandenen Strafverfolgungsdruck sein.

Dies ist keine juristische Beratung.

Thales
04-17-2007, 04:32 PM
Nur mal zur Information:

OVG Münster, Beschluss vom 14. Mai 2004, AZ: 4 B 2096/03:

(Auszug aus der Begründung)

Veranstaltungsorte eines Glückspiels nach §§ 284 Abs. 1, 9 Abs. 1 StGB sind danach namentlich all jene Orte, an denen der Täter dem Publikum die Möglichkeit einer Beteiligung an dem Glücksspiel verschafft. So ist anerkannt, dass etwa ein ausländischer Glückspielveranstalter, der Wettscheine nach Deutschland versendet und Wetten von dort auf dem Postwege, per Telefax oder telefonisch entgegennimmt, auch in Deutschland ein Glückspiel i.S.d. genannten Vorschriften veranstaltet. Vgl. namentlich BGH, Urteil vom 14. März 2002 – I ZR 279/99 -, NJW 2002, 2175.

Entsprechendes gilt nach der Rechtssprechung des Senats, wenn der Veranstalter auf einer Internetseite die Möglichkeit eröffnet, sich am Glückspiel zu beteiligen, und sich mit diesem Angebot jedenfalls auch an das Publikum des jeweiligen Tatortes wenden will. Vgl. Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2003 – 4 B 1987/03 -.

zacman
04-17-2007, 05:27 PM
[ QUOTE ]
M.E. ist der kritische Punkt des §285 der Verweis auf den §284 mit seiner "behördlichen Genehmigung". Insbesondere wenn ein Online-Kasino mit behördlicher Genehmigung eines EU Staates operiert und die deutsche Staatsanwaltschaft nicht nach §284 gegen solche Betreiber vorgeht, erscheint mir eine Strafverfolgung von Teilnehmern dieser Kasinos auf recht wackeligen Beinen zu stehen.


[/ QUOTE ]

Das Problem mit 46 bzw. 49 EG ist, dass der EuGH für eine Rechtfertigung eines Eingriffs es genügen lässt, wenn ein Allgemeininteresse besteht. "Allgemeininteresse" ist dabei im wesentlichen die klassische Verhältnismäßigkeitsprüfung des BVerfG.

Zum Allgemeininteresse bzgl. 284 StGB gibt es auch eine BGH Entscheidung (BGH NJW 2004, 2158 ff. - "Schöner Wetten"):

(Bitte auch mein Edit unten beachten)

"Die a. I. AG bietet im Internet Glücksspiele im Sinne des § 284 StGB an (zu den angebotenen Sportwetten vgl. auch BGH NStZ 2003, 372, 373; BayObLG NJW 2004, 1057; Janz, NJW 2003, 1694, 1696; Beckemper, NStZ 2004, 39 f.). Sie tut dies auch gegenüber Wettinteressenten im Inland, ohne die dafür notwendige Erlaubnis einer inländischen Behörde zu besitzen. Eine solche Erlaubnis ist nicht mit Rücksicht darauf entbehrlich, daß der a. I. AG in Österreich eine Erlaubnis zur Veranstaltung von Glücksspielen erteilt worden ist (vgl. BGH GRUR 2002, 636, 637 - Sportwetten; OVG Münster NVwZ-RR 2003, 351, 352; Stögmüller, K&R 2002, 27, 30; Fritzemeyer/ Rinderle, CR 2003, 599, 600; Wohlers, JZ 2003, 860, 861). Die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den elektronischen Geschäftsverkehr vom 8. Juni 2000 (ABl. Nr. L 178 vom 17.7.2000 S. 1), die in ihrem Art. 3 das Herkunftslandprinzip vorschreibt, ist auf Glücksspiele nicht anwendbar (Erwgrd 16, Art. 1 Abs. 5 lit. d dritter Spiegelstrich; a.A. Buschle, ELR 2003, 467, 472).

Die Vorschrift des § 284 StGB verstößt als solche nicht gegen die durch Art. 46 und 49 EG gewährleisteten Grundfreiheiten der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit. Diese Grundfreiheiten können allerdings durch Rechtsvorschriften, die Glücksspielveranstaltungen beschränken, verletzt werden (vgl. EuGH, Urt. v. 6.11.2003 - Rs. C-243/01, NJW 2004, 139 f. Tz. 44 ff. - Gambelli). Die Strafvorschrift des § 284 StGB verbietet jedoch lediglich das Veranstalten eines Glücksspiels ohne behördliche Erlaubnis und ist insoweit durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt (vgl. BVerwG NJW 2001, 2648 f.; vgl. weiter Dietlein/Hecker, WRP 2003, 1175, 1179 m.w.N.). Sie trifft selbst keine Entscheidung darüber, ob und inwieweit Glücksspiele abweichend von ihrer grundsätzlichen Unerlaubtheit zugelassen werden können oder nicht (vgl. BVerwG NJW 2001, 2648, 2649), und verstößt als solche schon deshalb nicht gegen die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit (a.A. Hoeller/Bodemann, NJW 2004, 122, 125). Nach europäischem Gemeinschaftsrecht steht es im Ermessen der Mitgliedstaaten, Glücksspiele auch vollständig zu verbieten (vgl. EuGH, Urt. v. 21.10.1999 - Rs. C-67/98, Slg. 1999, I-7289 = WRP 1999, 1272, 1274 f. Tz. 32 f. - Zenatti; EuGH NJW 2004, 139, 140 Tz. 63 - Gambelli). Selbst wenn die landesrechtlichen Vorschriften über die Erteilung einer behördlichen Erlaubnis zur Veranstaltung von Glücksspielen nicht mit Art. 46 und 49 EG vereinbar sein sollten (vgl. dazu auch BVerwG NJW 2001, 2648, 2650; BayOblG NJW 2004, 1057, 1058), wäre deshalb die Veranstaltung von Glücksspielen im Internet für inländische Teilnehmer nicht erlaubnisfrei zulässig (vgl. BGH GRUR 2002, 636, 637 - Sportwetten; a.A. - in einem Eilverfahren - VGH Kassel GewArch 2004, 153). Letztlich kommt es aber für die Entscheidung des vorliegenden Falles auf diese Fragen nicht an, weil der Unterlassungsantrag zumindest aus den nachstehend erörterten Gründen unbegründet ist (...)"

---
EDIT:
Im übrigen finde ich diese juristischen Diskussion über den Ist-Zustand wenig zielführend. Vielmehr ist es eine rechtspolitische Aufgabe, die der Gesetzgeber zu lösen hat. Die Debatte läuft aber eher in die Richtung "Die Politiker machen irgendeinen Mist, bitte lieber EuGH rette uns!". Das wird so kaum Erfolg haben. Die ganzen deutschen Affiliates sollten da mal selbst das Heft in die Hand nehmen und beispielsweise Gutachten über den Glücksspielcharakter von Poker anfertigen lassen und diese dann Medienwirksam verbreiten. Das würde sicher schon einiges nutzen. Die "Gegenseite" (wie der Verband Glücksspielsucht oder auch verdi) machen ja für ihre Position auch kräftig Werbung. Nur ohne Gegenposition wird sich da an der öffentlichen Meinung und Berichterstattung nichts ändern.

Thales
04-17-2007, 07:01 PM
"Im übrigen finde ich diese juristischen Diskussion über den Ist-Zustand wenig zielführend. Vielmehr ist es eine rechtspolitische Aufgabe, die der Gesetzgeber zu lösen hat. Die Debatte läuft aber eher in die Richtung "Die Politiker machen irgendeinen Mist, bitte lieber EuGH rette uns!". Das wird so kaum Erfolg haben."

#2

(Wobei ich aber glaube, dass sich langfristig hier eine europäische Lösung durchsetzen wird, aber nicht jetzt und sofort.)

OpaaufPoka
04-18-2007, 08:56 AM
[ QUOTE ]
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284 ist aber kein Gefährdungsdelikt, das Urteil hat hiermit nichts zu tun.

[/ QUOTE ]

a.A.: VerwG Münster v. 5.11.2004 (Az: 1 L 1118/04); Schönke-Schröder, § 284, Rn 1; Bubnoff, in LK zum StGB, Vorb. zu § 284, Rn. 6

[/ QUOTE ]
lol,kleiner aber feiner Fehler.

Ich rede natürlich die ganze Zeit von 285.

Ich denke das ist doch auch die wichtige Vorschrift für uns,oder?

Also,285=kein abstraktes Gefährdungsdelikt,sondern Tätigkeitsdelikt.

Jegliche deutsche Rechtsprechung aufgrund des analogieverbotes daher irrelevant.

zacman
04-18-2007, 09:33 AM
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Also,285=kein abstraktes Gefährdungsdelikt,sondern Tätigkeitsdelikt.

[/ QUOTE ]

Auch 285 ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt (vgl. Finger ZRP 2006, 159).

OpaaufPoka
04-18-2007, 09:41 AM
nein,Gefährdungsdelikte: strafrechtlich im Unterschied zum Verletzungsdelikt ein Delikt, dessen Verwirklichung nur die bloße Gefährdung des geschützten Rechtsguts voraussetzt.

---
284 ist demnach Gefährdungsdelikt für 285,um es mal laienhaft auszudrücken.

zacman
04-18-2007, 09:57 AM
[ QUOTE ]
nein,Gefährdungsdelikte: strafrechtlich im Unterschied zum Verletzungsdelikt ein Delikt, dessen Verwirklichung nur die bloße Gefährdung des geschützten Rechtsguts voraussetzt.


[/ QUOTE ]

Ich verstehe nicht, warum Du hier eine Abgrenzung von Verletzungsdelikten und *konkreten* Gefährdungsdelikten vornimmst, wenn Deiner Meinung nach 285 gar kein Erfolgsdelikt sondern Tätigkeitsdelikt sein soll; und darüber hinaus in der Literatur als *abstraktes* Gefährdungsdelikt eingeordnet wird.

OpaaufPoka
04-18-2007, 11:02 AM
Bei Tätigkeitsdelikten führt das Ubiquitätsprinzip zu unangemessener globaler ausdehnung des deutschen Strafanspruchs (tröndle-fischer,§ 9,Rn. 5; Breuer MMR 98,142 f.; Sieber,NJW99,2072)

2nd2none
04-18-2007, 04:33 PM
für den nicht-Juristen heisst das nun alles was? :-)

Mark L
04-18-2007, 11:19 PM
(sorry my German is terrible)

I'm very interested in the status on online poker in Germany. Could somebody please summarize the details in english for me? Thanks.

cyclonus
04-19-2007, 05:37 AM
Ich denke mal, derzeit macht sich kaum ein Politiker wirklich Gedanken um Onlinepoker, der neue Staatsvertrag für Glücksspiel geht zwar gegen Poker vor, ist aber doch im Prinzip nicht auf das Internetpoker abgezielt, sondern auf Sportwetten und Lotto.

Vielleicht ist der Staat derzeit auch gar nicht so unzufrieden mit dem Status Quo, dadurch, dass dem Poker ein immer noch eher finsteres Image anhaftet, werden viele Leute davon abgehalten, mit dem Poker spielen anzufangen. Ein eventueller längerer Rechtsstreit könnte zu einem Verbot des Onlinepokers führen, könnte aber auch durch EU-Urteile letztlich dazu führen, das Deutschland seinen Glücksspielmarkt komplett öffnen muss oder sehr streng regulieren muss (Werbeverbot , keine Lottoziehungen im TV mehr, etc. ) Und das wäre dann wohl das grössere Übel.

nichtsnutz
04-19-2007, 05:59 PM
Ach, immerhin zahlen wir keine Steuern auf die Gewinne...

Es gibt Politiker, die sich mit Online-Poker beschäftigen, weil Ihre Söhne Ihnen davon erzählen.

cardcore
04-28-2007, 09:12 AM
Wow, OpaaufPoka,

du hast mich grad stark beeindruckt mit der Tatsache, dass du auch vernünftige Sätze formen kannst. Weiter so, vielleicht wird aus dir nochmal was.

DHV Champ
04-28-2007, 03:02 PM
[ QUOTE ]
Ich denke mal, derzeit macht sich kaum ein Politiker wirklich Gedanken um Onlinepoker, der neue Staatsvertrag für Glücksspiel geht zwar gegen Poker vor, ist aber doch im Prinzip nicht auf das Internetpoker abgezielt, sondern auf Sportwetten und Lotto.

[/ QUOTE ]

Im Entwurf ist aber unter § 4 Absatz 4 zu lesen:

"Die Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet sind verboten."

fenhir
07-27-2007, 03:16 PM
[ QUOTE ]
eine Lobby-Seite ist www.pokerspieler.org (http://www.pokerspieler.org)

Wie schon erwähnt ist online-gambling in DE nicht wirklich legal, aber auch nicht illegal

[/ QUOTE ]

Das könnte sich nächstes Jahr ändern -- muss es aber nicht. ;-)

Wie schon gesagt, waren wir in letzter Zeit etwas faul, weil es wenig News zu dem Thema gab. Vor ein paar Tagen hat aber auch das letzte Bundesland (Schleswig-Holstein) dem neuen Staatsvertrag zum Glücksspielwesen zugestimmt. Dieser wird also ab 2008 vorausssichtlich in Kraft treten.

Tja, was soll man sagen? Mift! Und deshalb reaktivieren wir das Projekt gerade und suchen weitere Mitstreiter für Presseerklärungen, neuen Content auf der Webseite, Petitionenschreiber usw... Wer mag? :-)

Der neue Staatsvertrag wird für die nächsten 4 Jahre gültig sein. Falls es eine Ausnahmeregelung für Sportwetten gibt, kommt auch keine Hilfe von der EU mehr.

Ob das harte Zeiten für uns werden? Keine Ahnung... Wird sich zeigen.

/fenhir